CO2-Kosten für die Heizung: Wer vermietet, muss sich beteiligen
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz trat bereits 2023 in Kraft und entfaltet nun seine Wirkung. Das Gesetz teilt die Kosten für den Kohlendioxid(CO2)-Ausstoß, der durch das Heizen mit fossilen Brennstoffen entsteht, zwischen Mieterinnen und Mietern sowie Vermieterinnen und Vermieter auf. Es gilt erstmals für Heizkostenabrechnungen, deren Abrechnungszeitraum 2023 begann. Diese Abrechnungen erreichen in diesen Wochen die Haushalte. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale und die Energieagentur Main-Tauber-Kreis informieren darüber, was Verbraucherinnen und Verbraucher beachten sollten.
Bereits seit 2021 hat der CO2-Ausstoß einen Preis. Den bezahlen zum Beispiel die Lieferanten von Heizöl und Erdgas für die entsprechend benötigten Emissionszertfikate. Der CO2-Preis wird auf die Verbraucherpreise für fossile Brennstoffe umgelegt und in den jeweiligen Rechnungen ausgewiesen.
Wie werden die Kosten aufgeteilt?
Bei Mietwohnungen werden die CO2-Kosten nach einem Stufenmodell aufgeteilt. Basis dafür ist der jährliche CO2-Ausstoß eines Gebäudes in Kilogramm pro Quadratmeter Wohnfläche. Je höher der CO2-Ausstoß, desto größer ist der Kostenanteil, den Vermieterinnen und Vermieter tragen müssen. In der höchsten Stufe fallen 95 Prozent der Kosten auf den Vermieterinnen und Vermieter.
Was soll das Gesetz bewirken?
Mieterinnen und Mieter werden durch das Gesetz entlastet, insbesondere wenn sie in Gebäuden mit hohem CO2-Ausstoß wohnen. Vermieterinnen und Vermieter sollen durch die Regelung motiviert werden, in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen zu investieren. Das senkt die CO2-Emissionen ihrer Gebäude und reduziert ihren Kostenanteil.
Wie funktioniert die Kostenbeteiligung?
Vermieterinnen und Vermieter werden im Gesetz dazu verpflichtet, die CO2-Kosten in der jährlichen Heizkostenabrechnung auszuweisen, die Einstufung des Gebäudes vorzunehmen und ihren Anteil selbst von den Heizkosten der Mietenden abzuziehen. Auch Miethäuser, die mit Fernwärme oder mittels Wärmecontracting beheizt werden, müssen sich in gleichem Maße an den CO2-Kosten beteiligen, die in der Fernwärmerechnung ausgewiesen sind.
In Wohngebäuden, in denen Mietende selbst die Brennstoffe für Heizung und Warmwasser beziehen, können sie den Vermieteranteil an den CO2-Kosten selbst berechnen und sich erstatten lassen.
In denkmalgeschützten Gebäuden gelten gegebenenfalls andere Regeln.
Wie lassen sich die Kosten ermitteln?
Im Internet gibt es zahlreiche Online-Rechenhilfen. Zum Beispiel beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, BMWK (co2kostenaufteilung.bmwk.de/schritt1). Damit können Mietende selbst berechnen, welchen Anteil der CO2-Kosten ihre Vermieterinnen und Vermieter tragen müssen und welchen Erstattungsanspruch sie haben.
Auf den Seiten der Verbraucherzentralen gibt es außerdem Hinweise zur Berechnung der CO2-Kosten, z. B. bei einer Ölheizung.
Bei Fragen zum Energieverbrauch oder zur Verteilung der CO2-Kosten helfen die Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und die Energieagentur Main-Tauber-Kreis mit ihrem Angebot weiter. Die Beratung findet online, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch statt. Unsere Fachleute informieren anbieterunabhängig und individuell. Für einkommensschwache Haushalte mit entsprechendem Nachweis sind die Beratungsangebote kostenfrei.
Mehr Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de oder bundesweit kostenfrei unter 0800 / 809 802 400. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.